16.10. Probearbeit: Keine Unfallversicherung

Das Sozialgericht Aachen hat in einem Urteil entschieden, dass die gesetzliche Unfallversicherung bei einer unentgeltlichen Probearbeit im Schadenfall nicht zahlen muss. Das Stuttgarter Wirtschaftsportal business-on weist aktuell darauf hin. Nachzulesen ist das Urteil unter dem Aktenzeichen S 8 U 26/09, in dem es konkret um einen Schüler ging, der einen Probearbeitstag bei einem potenziellen Arbeitgeber absolvierte. Dieser Probearbeitstag sollte nicht vergütet werden. Der Schüler erlitt allerdings auf dem Weg zur Probearbeit einen Verkehrsunfall, daraus folgend brach er sich den linken Oberschenkel.

Die gesetzliche Unfallversicherung lehnte den gestellten Antrag des Schülers ab, woraufhin dieser klagte. Die Richter vom Sozialgericht Aachen allerdings folgten der Argumentation der Unfallversicherung: Ein Probearbeitstag, der nicht bezahlt würde, sei keinesfalls mit einer festen Beschäftigung vergleichbar. Die gesetzliche Unfallversicherung käme ausschließlich auf, wenn ein Beschäftigungsverhältnis bestünde – und dazu müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein, die das Bundessozialgericht definiert hat. Unter anderem gehöre dazu die persönliche Abhängigkeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, der Arbeitnehmer müsse weiter in den Betrieb integriert sein und der Arbeitgeber müsse Weisungsbefugnis gegenüber dem Arbeitnehmer haben.

Das alles begrenzt sich im Falle eines Probearbeitstages auf lediglich wenige Stunden, sodass die Voraussetzungen, die vorgeschrieben sind, nicht erfüllt seien, so die Richter. Der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung könne in diesem Fall genauso wenig greifen, wie bei einem Unfall auf dem Hin- oder Rückweg zum Bewerbungsgespräch. Damit ging der Schüler mit seinem Unfall leer aus und die gesetzliche Unfallversicherung hatte laut Richter richtig gehandelt, braucht also nicht für den Unfallschaden aufzukommen.

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