27.03. Anspruch auf Abfindung bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses
Hingegen der allgemeinen Meinung ist ein Anspruch auf Abfindung aufgrund einer Kündigung vom Arbeitgeber die Ausnahme.
Trotz allem werden von vielen Arbeitgebern Abfindungen gezahlt.
Ein Anspruch auf Abfindung kann zum Beispiel bei bestehenden Sozialplänen, einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch ein Arbeitsgericht oder auch aufgrund tarifvertraglicher Verpflichtungen bestehen.
Oftmals werden Arbeitsverträge zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber durch einen Auflösungs- oder Aufhebungsvertrag widerrufen. In diesem Vertrag wird meistens auch ein Anspruch auf Abfindung geregelt, obwohl der Arbeitgeber zur Zahlung einer solchen rechtlich nicht verpflichtet wäre.
Dieser Entscheidung des Arbeitgeber liegt folgende Überlegung zu Grunde:
Damit die Kündigung wirksam werden kann muss der Arbeitgeber einen triftigen Grund nachweisen. Erhebt nun der gekündigte Arbeitnehmer gegen die Kündigung Klage, besteht für den Arbeitgeber die Gefahr, dass die Kündigung als unwirksam erklärt wird und somit nichtig ist. Somit ist der Arbeitnehmer nicht gekündigt und das Arbeitsverhältnis besteht fort.
Das Arbeitsentgelt, dass dem Arbeitnehmer seit der Einstellung der Gehaltszahlung durch den Arbeitgeber nun fehlt, muss der Arbeitgeber jetzt nachzahlen. Und das, obwohl der Arbeitnehmer in diesem Zeitraum keine Arbeitsleistung erbracht hat.
Um diesem Risiko aus dem Wege zu gehen, werden Aufhebungs- oder Auflösungsverträge vereinbart, die diesen Anspruch auf Abfindung enthalten können.






